Eine Schätzung der Heizkosten ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Ohne funktionierende Messgeräte oder bei defekten Zählern muss der Vermieter dies offenlegen – und darf nicht einfach "pauschal" abrechnen.
Wichtig zu wissen:
Nach § 9a Heizkostenverordnung (HeizKV) ist der Energieverbrauch möglichst verbrauchsgenau abzurechnen. Eine Schätzung darf nur erfolgen, wenn der tatsächliche Verbrauch nicht ermittelt werden kann – und selbst dann gelten enge rechtliche Grenzen.
Typischer Fehler:
Einige Vermieter berechnen Heizkosten einfach nach Fläche oder „Vorjahreswert“. Das ist nicht zulässig, wenn Zähler vorhanden sind oder sein müssten.
Unser Rat:
➤ Prüfe deine Abrechnung auf Messdaten.
➤ Fordere Einsicht in Belege und Verbrauchswerte.
➤ Bei Unsicherheit: Melde dich bei uns – wir helfen dir weiter!
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