Ausstattungsmängel betreffen bauliche oder technische Teile der Wohnung, die den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen: z. B. defekte Lichtschalter, verschlissene Bodenbeläge mit Verletzungsgefahr, undichte Fenster, kaputte Türklinken/Schlösser, nicht funktionsfähige Einbauten (Herd, Spüle, fest mitvermietete Schränke), mangelhafte Sanitärobjekte (WC-Spülung, Armaturen), beschädigte Fliesen mit Durchfeuchtung, lockere Steckdosen, Rauchwarnmelder ohne Funktion.
Abzugrenzen sind normale Abnutzung (hinzunehmen) vs. Mangel (beseitigungspflichtig). Entscheidend ist, was vertraglich als Soll-Zustand vereinbart und üblich ist. DIN-/Technik-Standards dürfen nur herangezogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung/Modernisierung einschlägig waren. Reine Schönheitsfragen ohne Funktionsbeeinträchtigung begründen oft keinen Mangel.
Beispiel aus dem Alltag: In einer Heidelberger Altbauwohnung klemmen zwei Holzfenster, die Dichtung ist porös; im Winter zieht es fühlbar. Die Mieterin kann nicht richtig lüften oder heizen – der Gebrauch ist beeinträchtigt: Mangel.
Was schuldet der Vermieter – „wie neu“ oder „vertragsgemäß“? Maßgeblich ist der vereinbarte Standard (z. B. „renovierter Zustand bei Übergabe“). Höherer Komfort ohne Vereinbarung muss nicht geschaffen werden:
Kommt der Vermieter einer berechtigten Anzeige nicht nach, können – je nach Lage – Minderung, Zurückbehaltungsrechte, Ersatzvornahme oder Schadensersatz denkbar sein (§§ 536, 536a BGB) – Wir empfehlen eine Einzelfallberatung durch eine unserer Rechtsexpert:innen.
Was ist der konkrete Nutzungsausfall? Welche Belege habe ich? Wer muss koordinieren (Vermieter:in/Verwalter:in/WEG)?
Kommt darauf an, ob die Funktion beeinträchtigt ist (Stolperkante, Verletzungsrisiko) oder ob es sich um normale Abnutzung handelt. Ohne Funktionsbeeinträchtigung besteht oft kein Anspruch.
Wenn Undichtigkeiten den Gebrauch spürbar beeinträchtigen, kann ein Mangel vorliegen. Ob eine Sanierung oder nur Instandsetzung geschuldet ist, hängt vom vertraglichen Standard ab.
Eine Minderung kommt in Betracht, wenn Kochen wesentlich beeinträchtigt ist. Höhe ist Einzelfall; vorher dokumentieren, anzeigen und Frist setzen.
Bei Anlagendefekten ist der Vermieter zuständig. Ist die Ursache in eigenen Geräten zu finden, tragen Mieter:innen die Verantwortung.
Nur, wenn dies vertraglich geschuldet oder später vereinbart wurde. Sonst genügt eine funktionsfähige Standardausstattung.
Unsere Geschäftsstelle ist geöffnet von Montag bis Freitag
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