Wohnen ist ein Grundrecht. Der Mieterverein Heidelberg steht für eine soziale, gerechte und nachhaltige Wohnungspolitik. Unser Ziel ist es, die Interessen der Mieter zu schützen, ihre Rechte zu stärken und eine lebenswerte Stadt zu gestalten. Dabei handeln wir unabhängig, pluralistisch und diskriminierungsfrei.
Unsere Leitgedanken:
Wir stehen für faire Mietverhältnisse – für alle, unabhängig von Herkunft, Alter oder Lebenssituation.
Unsere Mitglieder und ihre Anliegen stehen im Mittelpunkt all unserer Tätigkeiten.
Wir setzen uns für klimaschonendes Bauen und bezahlbaren Wohnraum ein.
Unsere Mitglieder sind das Herzstück unseres Vereins. Wir hören zu, beraten und begleiten sie mit Wertschätzung und Respekt.
Unser Team besteht aus erfahrenen Mietrechtsexperten, die Sie in jeder Phase Ihres Mietverhältnisses kompetent unterstützen.
Wir handeln offen und klar – für Vertrauen und nachhaltige Lösungen.
Wir gestalten die Wohnungspolitik aktiv mit gehen neue Wege, und arbeiten an neuen Konzepten, um den Wohnraum in Heidelberg fairer, effizienter und nachhaltiger zu gestalten und um Veränderungen zu bewirken.
Der Mieterverein Heidelberg setzt sich für eine Stadt ein, in der Wohnen für alle bezahlbar bleibt. Unsere Vision ist ein gerechter Wohnungsmarkt mit einer sozialen Wohnungsbaupolitik und einer nachhaltigen Bodenpolitik.
Wir brauchen mutige Schritte, um den Bau von bezahlbaren Wohnungen zu fördern.
Kleinere und effizientere Wohnungen für mehr Menschen schaffen – ohne Komfortverlust.
Mit einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft der GGH können Mieten dauerhaft bezahlbar bleiben.
Keine Verkäufe städtischer Grundstücke – stattdessen langfristige Erbbaurechte.
Energetische Sanierungen dürfen nicht auf Kosten der Mieter gehen.
Sören Michelsburg
1. Vorstandvorsitzender
Sahra Mirow
2. Vorstandsvorsitzende
Tim Tugendhat
Schriftführer
Kim-Sophie Bohnen
Beirätin
Jiska Dannenberger
Beirätin
Sabine Regele
Beirätin
Tanja
Lisa
Denise Capellmann
Schreibkraft
Kerstin
Selma
Dana Grigutsch
Social Media
Laura-Kristin
Friederike Hermann
Verwaltung
Elene Kakonashvili
Stud. Hilfskraft
Maren
Malou
Nils
Manja Mergenthaler
Schreibkraft
Katharina Oswald
Stud. Rechtsberatung
Jason seit
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Der Verein führt den Namen "DMB Mieterverein Heidelberg und Umgebung e.V.".
Er hat seinen Sitz in Heidelberg.
Der Verein ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Mannheim unter der
Nummer VR 330460 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Mieterbund (DMB), Landesverband Baden-Württemberg.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung, Wahrung und Vertretung der Interessen der Mieter, Untermieter und Pächter im Großraum
Heidelberg und Umgebung,
b) auf den Vereinszweck bezogene Beratung von Mitgliedern und Nennung von Auskunftsstellen für Miet-
und Wohnungsfragen der Mieter gemäß den dafür festgesetzten Richtlinien,
c) Verbraucherberatung, Vorträge und Versammlungen,
d) Zusammenarbeit mit anderen Verbraucherverbänden und vergleichbaren Organisationen,
e) Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung,
f) Förderung aller auf Beschaffung gesunder, billiger Wohnungen gerichteter Bestrebungen,
g) Beeinflussung und Förderung der kommunalen, staatlichen und genossenschaftlichen
Wohnbautätigkeiten,
h) Vermittlung einer Vereinszeitschrift.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Parteipolitische und religiöse Bestrebungen, ebenso wie ein wirtschaftlicher Betrieb, sind ausgeschlossen
(§ 21 BGB).
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle dazu notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch
solche wirtschaftlicher Art, ergreifen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter oder Pächter werden, der natürliche Person oder juristische
Person, Körperschaft oder sonstige Personenvereinigung ist, und der diese Satzung anerkennt.
Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn durch ihre Zugehörigkeit zum Verein
dessen Förderung zu erwarten ist. Bewohner von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen können dann
Mitglieder des Vereins bleiben oder als dessen Mitglieder aufgenommen werden, wenn keine
Interessenkollision zu den § 2 der Satzung aufgeführten Zwecken des Vereins zu erwarten ist.
(2) Stimmrechts- und beitragslose Sondermitgliedschaften für bestimmte Zielgruppen (zum Beispiel
Studenten, Sozialhilfeempfänger o.a.) sind möglich.
(3) Ehegatten oder andere mit dem Mitglied auf Dauer in einem gemeinsamen Hausstand lebende Personen
können auf Antrag beitragsfreies Mitglied werden.
(4) Das Stimmrecht kann pro Mitgliedschaft nur einmal ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(5) Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden, der auf
Anfrage dem Verein nachzuweisen ist. Wohngemeinschaften mit mehreren Mitgliedern in einem
Mietverhältnis können durch beitragsfreie Mitgliedschaften der weiteren Mitglieder insgesamt vertreten
werden.
(6) Die Beratung und Vertretung der beitragsfreien Mitglieder sind auf die Themen, die von dem Vereinszweck
umfasst werden, mit der gemeinsamen Wohnung beschränkt. Die beitragsfreie Mitgliedschaft erlischt mit
der Beendigung der Mitgliedschaft des beitragszahlenden Mitglieds.
(1) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Anmeldung in Textform.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausstritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Eine Rückzahlung entrichteter
Beiträge entfällt.
(3) Ein Austritt, welcher in Textform zu erfolgen hat, ist nur mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Kalenderjahres
zulässig. Das Mitglied kann nicht zu einem früheren Termin als zum Ende des nächsten Kalenderjahres
nach seinem Eintritt austreten. Maßgeblich für die Wirksamkeit des Austritts ist der Eingang des
Austrittsschreibens beim Verein.
(4) Über den Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss
kann – nicht muss – erfolgen, wenn
a) das Verhalten des Mitgliedes sich nicht mit den Zielen und Zwecken des Vereins vereinbaren lässt. Das
Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses Beschwerde an
die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können
Mitgliederrechte nicht ausgeübt werden.
b) das Mitglied mit mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Aufforderung zur Zahlung im Rückstand ist.
c) das Mitglied unbekannt verzogen ist. Die Streichung wird mit dem Vorstandsbeschluss wirksam.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin bleibt durch den
Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste unberührt.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen des Vereins gemäß den vom Vorstand festgelegten
Richtlinien in Anspruch zu nehmen. Dazu gehört u.a. die kostenlose Auskunft sowie die Erteilung
schriftlicher Auskünfte und Erledigung erforderlicher außergerichtlicher Korrespondenz in allen vom
Vereinszweck umfassten Angelegenheiten.
(2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das dem Verein mindestens 3 Monate angehört und mit der Zahlung
seines Beitrags nicht im Rückstand ist.
(3) Aus der Gewährung von Rat und Rechtsschutz durch den Verein erwachsen dem Mitglied keine Ansprüche
gegen den Verein. Insbesondere besteht in der Regel kein Rechtsanspruch auf Beratung oder
Korrespondenz innerhalb einer bestimmten Frist. Nähere Bestimmungen über die Rechtsberatung,
Gewährung von Rechtsschutz und Kostenerstattung trifft der Vorstand.
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (ordentlicher Beitrag, Sozialbeitrag oder Gewerbebeitrag) zu
zahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Quartals, in dem die Anmeldung erfolgt. Der
Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig.
(2) Bei Eintritt sind ein voller Jahresbetrag und eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
(3) Der Beitrag ist bargeldlos auf das Konto des Vereins zu zahlen.
(4) Für jede Zahlungserinnerung wegen nicht fristgerechter Beitragszahlung wird ein Kostenbeitrag gemäß
der Beitrags- und Gebührenordnung erhoben.
(5) Über die Beitrags- und Gebührenordnung (u.a. die Höhe der Aufnahmegebühr, die Höhe des
Jahresbeitrags, etwaiger Sonderumlagen und die Höhe der Kosten für Zahlungserinnerungen) beschließt
die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Mitgliedsbeitrag umfasst gleichzeitig den
Betrag, den der Verein für jedes Mitglied an den Landesverband und an den Deutschen Mieterbund
abzuführen hat.
(6) Ehepartner und volljährige Kinder verstorbener Mitglieder sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr
befreit.
Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch eine schriftliche Einladung an die Mitglieder
und/oder der Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens bzw. mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein schriftliches
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch per unsignierter E-Mail an
diejenigen Mitglieder erfolgen, die ihre E-Mail-Adresse dem Verein mitgeteilt haben. In diesem Fall gilt das
Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in
Textform bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die
a. Unterbreitung von Vorschlägen für die Vereinsarbeit,
b. Beschlussfassung über
aa) den Geschäftsbericht,
bb) den Jahresabschluss,
cc) die Entlastung des Vorstandes,
dd) Satzungsänderungen,
ee) die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren ab dem folgenden Kalenderjahr,
ff) die Auflösung des Vereins,
gg) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
hh) die Wahl der Delegierten zum Mietertag und zum Landesverbandstag, soweit sie die Auswahl der Delegierten nicht dem Vorstand überlässt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter geleitet, es sei denn, sie wählt
selbst aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(4) Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal im Jahr stattfinden. Weitere Mitgliederversammlungen
sind vom 1. Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt
oder es mindestens 25 Mitglieder schriftlich verlangen.
(5) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Soweit
zwingende gesetzliche Bestimmungen der Präsenzveranstaltung entgegenstehen, kann eine
Mitgliederversammlung auch in anderer Form, ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem
Versammlungsort, insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertragung („virtuelle
Mitgliederversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz- und virtueller Mitgliederversammlung
(„Hybridform“), abgehalten werden, sofern eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt und die virtuell teilnehmenden Mitglieder ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben können.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind nachweislich mindestens 7 Tage vor der Versammlung in
Textform einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann in Übereinstimmung mit dem Vorstand
beschließen, dass auch später eingegangene Anträge behandelt werden. Unter Absatz 2 Buchstabe b)
fallende Angelegenheiten können nur dann Gegenstand der Mitgliederversammlung sein, wenn darauf in
der Einladung hingewiesen wurde.
(7) Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit nicht etwas anderes in dieser Satzung bestimmt ist.
(8) Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter, dem
Protokollführer und zwei anwesenden Vereinsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
(9) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für jedes Mitglied – auch bei Nichtteilnahme
an der Versammlung – verbindlich.
(10) Satzungsänderungen sind den zuständigen staatlichen Behörden vorab zur Klärung der
Genehmigungsfähigkeit mitzuteilen.
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. 1. Vorsitzende(n)
b. 2. Vorsitzende(n),
c. Schriftführer(in).
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende. Jede/r von ihnen ist
alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer/innen berufen, die von der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtszeit
ausscheidet, kann der Vorstand ein Mitglied berufen, welches der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung bedarf. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neubestellung
eines Vorstandes im Amt. Die zwischenzeitliche Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds bedarf der
Schriftform, sofern sie nicht in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vorstandssitzung zu Protokoll
erklärt wird.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
bzw. seines Stellvertreters. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die von allen an der
Vorstandssitzung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
(5) Vorstandsmitglieder und Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und
von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der
Verein wird gegen sie geltend gemachte Ansprüche auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen.
Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln entstehen.
(6) Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit
entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG ist
möglich.
(7) Wer beim Verein als Honorar-Rechtsberater oder als freier Mitarbeiter tätig oder abhängig beschäftigt ist
oder war, kann nicht Vorstandsmitglied sein.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und
außergerichtlich. Ihm obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Vereinsangelegenheiten, die Ausführung von
Vorschlägen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie die Beschlussfassung über notwendige
Maßnahmen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Mitgliederbetreuung,
Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand bezahlte, hauptberufliche und/oder freie Mitarbeiter berufen sowie
Ausschüsse bilden.
(3) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind in ihren rechtsgeschäftlichen Handlungen an die Beschlüsse des Vorstands
gebunden.
(5) Vorstandssitzungen werden grundsätzlich als Präsenzsitzungen abgehalten. Soweit keine zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann eine Vorstandssitzung auch in anderer Form, ohne
Anwesenheit der Vorstandsmitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere in Form einer
Videokonferenz mit Audioübertragung („virtuelle Vorstandssitzung“) oder als Kombination einer Präsenz-
und virtuellen Vorstandssitzung („Hybridform“), abgehalten werden, sofern eine Bild- und Tonübertragung
der gesamten Sitzung erfolgt und die virtuell teilnehmenden Vorstandsmitglieder ihr Stimmrecht im Wege
der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(6) Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
zustimmen oder sich alle Vorstandsmitglieder an einer solchen Form der Beschlussfassung beteiligen.
(1) Zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Sie sind verpflichtet, nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und
Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen. Sie sind darüber hinaus berechtigt, weitere Prüfungen
vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis Ihrer Prüfung schriftlich niederzulegen und in der
Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur
zulässig, wenn ihr Gegenstand bei der Einladung mitgeteilt worden ist.
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
(2) Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wobei
diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Scheitert der
Auflösungsbeschluss nur daran, dass die 3/4-Mehrheit nicht die Anzahl der Hälfte der Vereinsmitglieder
erreicht, so kann die Versammlung mit 3/4-Mehrheit eine neue Versammlung einberufen. Diese neue
Versammlung entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht
auf die Zahl der abstimmenden Mitglieder.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den
Verein Obdach e.V., Kurfürsten-Anlage 43-45, 69115 Heidelberg-Weststadt, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem
Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.
Historie:
Die aktuelle Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.07.2026 beschlossen und am TT.MM.JJJJ
in das Vereinsregister eingetragen.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. Juni 2009 und der Mitgliederversammlung am 2.
November 2022 geändert und am 1. Februar 2023 in das Vereinsregister eingetragen.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 7. Juni 1989 beschlossen und in das Vereinsregister
eingetragen.

Unsere Geschäftsstelle ist geöffnet von Montag bis Freitag
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Montag, Mittwoch, Donnerstag
14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Mieterverein Heidelberg und Umgebung e.V.
Poststr. 46
69115 Heidelberg
06221 20473