Balkone und Terrassen – Was ist erlaubt und was zu berücksichtigen?

­­­Berlin, 15. April 2026
 
(dmb) Mieterinnen und Mieter können ihren Balkon oder ihre Terrasse nutzen, wie sie wollen. Sie haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. „Der Balkon ist für viele Mieterinnen und Mieter ein wichtiges Stück Lebensqualität – seine Nutzung ist grundsätzlich frei, endet aber dort, wo berechtigte Interessen der Nachbarschaft beeinträchtigt werden“, erklärt der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes, Florian Becker. Es muss entsprechende Rücksicht genommen werden, und auch Vermieterinnen und Vermieter haben häufig „ein Wörtchen“ mitzureden.

Blumen und Pflanzen: Mieterinnen und Mieter haben das Recht, auf dem Balkon Blumenkübel, Blumentöpfe oder Rankegitter aufzustellen. Sie können auch Blumenkästen anbringen und sie nach ihren eigenen Vorstellungen bepflanzen, zum Beispiel mit Geranien oder Petunien oder mit Glockenblumen, Sonnenblumen usw. Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Nachbarinnen und Nachbarn dulden. Anders aber bei stark wuchernden Pflanzen, die über die Balkonbrüstung wachsen. Diese müssen zurückgeschnitten werden, damit der Balkon des Nachbarn nicht auch noch zuwuchert. Eine Voraussetzung bei Blumenkästen ist außerdem immer, dass sie ordnungsgemäß befestigt werden. Es muss sichergestellt sein, dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passantinnen und Passanten oder Nachbarinnen und Nachbarn gefährden können. Ist das der Fall, dürfen Blumenkästen grundsätzlich auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden.

Das Landgericht Berlin (65 S 40/12) entschied jedoch, Vermieterinnen und Vermieter können Blumenkästen an der Außenseite des Balkons verbieten, wenn hierfür ein vernünftiger Grund vorläge. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn die Flächen unter oder vor dem Balkon zum Abstellen von PKW genutzt werden. Stellen Mieterinnen und Mieter sogar trotz Abmahnung der Vermieterin oder des Vermieters weiterhin diverse Topfpflanzen ungesichert auf die Balkonbrüstung und stürzt ein Blumentopf herab, können Vermieterinnen und Vermieter nach einer erneuten Abmahnung sogar fristlos kündigen (LG Berlin 67 S 278/09). Aber auch ohne Verbot sollten Blumenkästen oder -töpfe aus Sicherheitsgründen ausschließlich an der Innenseite des Balkons montiert oder auf den Boden gestellt werden.

Wer seine Blumen gießt, muss Rücksicht nehmen. Das gilt insbesondere für Blumenkästen, die auf der Balkonbrüstung stehen oder an der Außenseite angebracht sind. Konkret heißt das, mit dem Gießen abwarten, bis sich erkennbar keine Nachbarinnen und Nachbarn auf dem unten gelegenen Balkon befinden (LG München I 1 S 1836/13).

Kräuter und Gemüse: Gleichgültig, ob in Töpfen, Kisten oder Regalen – Kräuter dürfen angepflanzt, es kann ein kleiner Kräutergarten angelegt werden. Das Gleiche gilt auch für Gemüse, Tomaten, Gurken usw. Sie können auf dem Balkon gepflanzt werden, und für Bohnen beispielsweise darf auch ein Rankegitter aufgestellt werden.

Möblierung: Mieterinnen und Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen, ganz nach ihrem Geschmack. Eine Sonnenmarkise oder eine Balkonverkleidung bedarf aber in aller Regel der Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters.

Essen, Trinken, Feiern: Natürlich darf auf dem Balkon gegessen, getrunken und auch gefeiert werden. Dabei gilt aber auch hier das Gebot der Rücksichtnahme. Das bedeutet, im Interesse der Nachbarinnen und Nachbarn so leise wie möglich zu feiern. Und auch oder gerade auf dem Balkon gilt, ab 22.00 Uhr ist Nachtruhe.

Grillen: Grillen auf dem Balkon ist erlaubt, aber … Steht im Mietvertrag ein ausdrückliches Grillverbot, darf nicht gegrillt werden. Auch ohne mietvertragliches Verbot ist Grillen nicht zulässig, wenn Rauch in benachbarte Wohnungen zieht.

Rauchen: Mieterinnen und Mieter können auf ihrem Balkon rauchen. Allerdings muss auch hier wegen des hochziehenden Zigarettenqualms insbesondere auf den darüber wohnenden Nachbarinnen und Nachbarn Rücksicht genommen werden. Am besten miteinander reden und absprechen, wann geraucht werden darf. Notfalls können Gerichte Raucher- und Nichtraucherzeiten vorgeben.

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