Orientierung.
Von einem relevanten Feuchtigkeitsmangel sprechen wir, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt ist: nasse oder klamme Wandbereiche, sich lösender Putz, Verfärbungen, anhaltend beschlagene Fensterflächen, aufquellende Holzbauteile oder ein durchdringender, muffiger Geruch. Schimmel ist eine typische Folge – aber Feuchtigkeit selbst kann bereits ein Mangel sein. Entscheidend ist nicht allein ein Messwert, sondern die Beobachtung über Zeit und Ort: Tritt das Problem wiederkehrend auf? Beschränkt es sich auf bestimmte Räume (z. B. Außenwände, Fensterlaibungen, Bad)? Lässt es sich durch gewöhnliches Nutzerverhalten (Heizen/Lüften) nicht zuverlässig vermeiden?
Abgrenzungen.
Kondenswasser an Fenstern an sehr kalten Tagen kann kurzfristig vorkommen. Wird daraus jedoch ein Dauerzustand mit Schäden an Rahmen, Dichtungen oder Laibungen, spricht viel für einen Mangel. Ebenso wichtig ist die Trennung von Ursache (z. B. Wärmebrücke, undichte Leitung) und Symptom (nasse Stelle, Schimmel). Reine Oberflächenreinigung heilt das Symptom, nicht die Ursache. Für die Praxis zählt: dokumentieren, nachweisbar anzeigen, Frist setzen und fachgerechte Beseitigung verlangen.
Beispiel aus dem Alltag.
Frau A. bemerkt im Schlafzimmer eine graue Verfärbung in der Außenwandecke. Nach dem Stoßlüften morgens bleibt die Ecke klamm. Binnen Wochen löst sich Tapete. Sie führt ein Protokoll (Datum, Uhrzeit, Wetter), macht Fotos im Wochenabstand und meldet den Mangel schriftlich an die Vermietung. Nach der Frist setzt die Hausverwaltung eine Fachfirma ein – die findet eine Wärmebrücke an der Balkonplatte und dämmt nach. Das Symptom verschwindet.
Vermieter:innen müssen die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 BGB). Tritt Feuchtigkeit/Schimmel auf, kann die Tauglichkeit beeinträchtigt sein (§ 536 BGB). Mieter:innen sind verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB) und Zutritt zur Prüfung/Behebung zu ermöglichen.
Mangelbeseitigung: Der Anspruch richtet sich auf Ursachenbehebung, nicht nur auf kosmetische Maßnahmen.
Mietminderung: Sie tritt dem Grunde nach kraft Gesetzes ein, wenn die Tauglichkeit gemindert ist; die Höhe ist Einzelfallfrage – pauschale Sätze ohne Prüfung sind riskant.
Schadensersatz: Bei verschuldeter Pflichtverletzung können Schäden zu ersetzen sein (z. B. zerstörte Möbel) – die Kausalität ist zu belegen.
Mitwirkung: Heizen, Lüften, Melden – das Zumutbare ist zu tun, ohne überzogene Anforderungen.
– Nur überstreichen lassen: beseitigt Symptom, nicht Ursache.
– Eigenmächtige Mietkürzung ohne Dokumentation: erhöht Risiko von Rückständen.
– Keine Anzeige: Wer nicht meldet, riskiert Ansprüche.
– Verweigerten Zutritt nicht protokollieren: erschwert die Beweisführung.
Mietminderung kann rechtlich möglich sein, wenn die Wohnung in ihrer Tauglichkeit spürbar beeinträchtigt ist (§ 536 BGB). Die Minderung tritt dem Grunde nach automatisch ein; über die Höhe entscheidet der Einzelfall (Ausmaß, Räume, Dauer).
Vor jeder Kürzung sollten Mangelanzeige und Fristsetzung erfolgt sein, die Beeinträchtigung dokumentiert und der Zutritt ermöglicht worden sein. Sinnvoll ist, die Miete – wenn überhaupt – nur in vorsichtiger Höhe anzupassen und parallel eine Beratung einzuholen. Alternativ kann man die volle Miete „unter Vorbehalt“ zahlen und den Minderungsbetrag später geltend machen.
Überzogene oder unberechtigte Kürzungen können zu Rückständen führen. Auch eine „Heilung“ durch bloßes Überstreichen ändert nichts am Minderungsrecht, solange die Ursache nicht beseitigt ist – das muss aber nachgewiesen werden. Bei Gesundheitsbezug (Kinderzimmer, Schlafzimmer) gilt: zügig anzeigen und priorisierte Termine verlangen.

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