Heizperiode gestartet – Rechte und Pflichten in der kalten Jahreszeit

Berlin, 16. Oktober 2025
Deutscher Mieterbund:
Heizperiode gestartet – Rechte und Pflichten in der kalten Jahreszeit

(dmb) Spätestens ab 1. Oktober läuft die so genannte Heizperiode. Vermietende müssen die Heizung im Haus in Betrieb nehmen. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss die Heizung so eingestellt sein, dass die Wohnung mindestens 20 bis 22 Grad Celsius warm wird.

Diese Mindesttemperaturen gelten für die Zeit von 6 bis 24 Uhr, nachts kann die Temperatur auf etwa 18 Grad abgesenkt werden.

Bei einem Heizungsausfall in den Wintermonaten oder wenn die Mindesttemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius nicht erreicht werden, ist die Wohnung mangelhaft. In diesen Fällen muss laut Mieterbund schnellstmöglich der oder die Vermietende informiert werden. Er oder sie muss für Abhilfe sorgen, ggf. die Heizung reparieren lassen.

Solange die Heizung gar nicht oder nur schlecht funktioniert, können Mietende auch die Miete kürzen – beispielsweise um 20 bis 30 Prozent, wenn es in der Wohnung nur 16 bis 18 Grad warm wird.

Für Mietende gibt es keine grundsätzliche Heizpflicht. Reichen ihnen niedrigere Temperaturen aus, müssen sie die Wohnung nicht bis 20 oder 22 Grad Celsius heizen. Sie müssen auch nicht während ihrer Abwesenheit, am Wochenende oder im Urlaub heizen.

Sichergestellt sein muss aber, dass keine Schäden an der Mietsache durch Auskühlen der Räume entstehen können. Außerdem muss beim sparsamen Heizen öfter gelüftet werden, um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden.

Was gilt in Heidelberg?

In der Region Heidelberg beginnen viele Vermieter:innen die Heizperiode automatisch zum 1. Oktober, unabhängig von Außentemperaturen. Dennoch gilt: Wenn es bereits im September dauerhaft kälter ist (z. B. unter 12 °C), muss die Heizung früher aktiviert werden – andernfalls liegt ein Mangel vor (§ 535 BGB – Gebrauchstauglichkeit der Mietsache).

Beispiel: Eine Heidelberger Mieterin meldete im Oktober wiederholt eine Raumtemperatur von nur 17 °C. Der Vermieter reagierte erst nach zwei Wochen – das Amtsgericht Heidelberg (Az. 24 C 62/19) sah eine Mietminderung von 25 % als berechtigt an.

Wann dürfen Mieter:innen die Miete mindern?

  • Wenn die Wohnung tagsüber nicht 20–22 °C erreicht.
  • Wenn die Heizung komplett ausfällt und der Vermieter nicht umgehend reagiert.
  • Wenn die Warmwasserversorgung mit betroffen ist.

Mehr dazu: Ratgeber Heizkosten & Nebenkostenprüfung

Was ist erlaubt beim Energiesparen?

  • Heiztemperatur darf individuell gesenkt werden.
  • Wichtig: Feuchtigkeit und Schimmel vermeiden.
    → Stoßlüften (3–4 × täglich, je 5 Minuten) statt Dauerlüften.
  • Heizkörper regelmäßig entlüften, um Energie zu sparen.

Tipp: Wer im Winter längere Zeit verreist, sollte Nachbar:innen oder Hausmeister informieren, um Frostschäden zu vermeiden.

Bei Störungen oder Streit mit dem Vermieter

Sollte die Heizung nicht funktionieren oder die Temperaturgrenzen wiederholt unterschritten werden:

  1. Sofort schriftlich Mangelanzeige an Vermieter:in senden.
  2. Frist zur Behebung (z. B. 3 Tage) setzen.
  3. Nach Ablauf ggf. Miete unter Vorbehalt kürzen – nach Beratung.

Der Mieterverein Heidelberg unterstützt Sie bei der rechtssicheren Formulierung.

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