Herbstlaub – Wer muss wann fegen?

Berlin, 06. Oktober 2025
Herbstlaub – Wer muss wann fegen?

(dmb) Eigentümer und Vermieter sind in der Regel zur Laubbeseitigung auf dem Grundstück bzw. auf dem Gehweg vor dem Haus verpflichtet. Bei feuchtem Herbstwetter und rutschigem Lauf auf den Gehwegen besteht erhöhte Unfallgefahr für Bewohner und Passanten. Wie oft zum Besen gegriffen werden muss, hängt von der Stärke des Laufabfalls ab. Aber wenn der gesamte Bürgersteig hoch verlaubt oder es nach einem starken Regen sehr rutschig ist, ist Harken und Fegen objektiv nötig und geboten.

Pflicht zur Laubbeseitigung

Will der Vermieter das Laubfegen auf die Mieter des Hauses abwälzen, reicht eine Regelung in der Hausordnung nicht aus. Mieter müssen nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) nur dann Laub fegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, dass immer der Mieter im Erdgeschoss fegen muss.

Der Vermieter kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen sonstigen Dritten beauftragen. Die anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde.

Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob ordnungsgemäß geharkt wurde. Er haftet unter Umständen im Schadensfall.

Nachbarschaftsrecht: Wenn das Laub vom Nachbarbaum stammt

Zum Streit zwischen Nachbarn kommt es vor allem, wenn das Laub von Bäumen aus dem benachbarten Garten stammt.

Stehen die Bäume in dem nach Landesrecht verordneten Abstand zur Grundstücksgrenze, muss das von den Nachbarbäumen stammende Laub mitgefegt werden, zumindest solange die Laubmengen nicht so groß sind, dass das Fegen unzumutbar ist.

Eine Entschädigung kann sonst nicht gefordert werden. Es kann auch nicht verlangt werden, dass der Nachbar die Bäume fällt (BGH V ZR 218/18).

Anders, wenn das Laub von Zweigen und Ästen stammt, die über die Grundstückgrenze hinausgewachsen sind. Hier kann der Nachbar aufgefordert werden, die Äste und Zweige zurückzuschneiden (BGH V ZR 102/18).

Laubbläser und Lärmschutz

Werden Laubsammler oder Laubbläser eingesetzt, gilt nach Informationen des Deutschen Mieterbundes die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen diese Geräte an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden.

An Werktagen dürfen sie in Wohngebieten nur zwischen
9.00–13.00 Uhr und
15.00–17.00 Uhr
benutzt werden.

In Heidelberg ist die Reinigung von Gehwegen, Straßenrändern und Treppen in der städtischen Straßenreinigungssatzung geregelt. Die Stadt legt darin fest, wer, wann und wie reinigen muss – und was dabei zu beachten ist.

Wer ist verantwortlich?

  • Grundsätzlich sind Anlieger:innen und Grundstückseigentümer:innen verpflichtet, die Gehwege regelmäßig zu reinigen.
  • In stark frequentierten Straßen oder Fußgängerbereichen übernimmt die Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Heidelberg (ASZ) diese Aufgabe.
  • Bei Mietobjekten kann die Reinigungspflicht vertraglich an die Mieter:innen übertragen werden – eine Regelung in der Hausordnung allein reicht jedoch nicht aus (vgl. DMB).

Wie oft muss gereinigt werden?

  • Der Gehweg vor dem Grundstück sollte mindestens einmal pro Woche und vor Sonn- und Feiertagen gereinigt werden.
  • Die Häufigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf – bei starkem Laubfall kann auch mehrmals pro Woche eine Reinigung erforderlich sein.
  • Auch Laub, Unkraut, Schmutz und Hundekot müssen entfernt werden. Straßenkehricht gehört in die Restmülltonne, nicht in den Bioabfall oder die Straßenrinne.

Weitere Informationen der Stadt Heidelberg:
Gehwege selbst pflegen – Reinigungspflichten in Heidelberg

Ein Mieter in der Weststadt stürzte auf feuchtem Laub vor dem Haus. Obwohl der Vermieter die „Kehrwoche“ in der Hausordnung geregelt hatte, war die Haftung nicht wirksam übertragen – da kein Hinweis im Mietvertrag stand. Ergebnis: Der Vermieter haftete für die Verletzung, weil die Verkehrssicherungspflicht nicht ordnungsgemäß kontrolliert wurde (§ 535 BGB).

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