Die Mietkaution (Mietsicherheit) ist eine Sicherheitsleistung zu Beginn des Mietverhältnisses. Sie dient nicht als „zusätzliche Miete“, sondern soll Vermieter:innen gegen berechtigte Forderungen absichern (z. B. Schadensersatz, Mietrückstände, Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkosten). Die Kaution bleibt rechtlich Ihr Vermögen, bis über berechtigte Ansprüche abschließend entschieden ist.
Beispiel aus dem Alltag
Lea zieht in eine WG in der Weststadt. Der Vermieter verlangt zwei Nettokaltmieten Kaution. Die WG überweist die erste Rate beim Einzug, die übrigen in den Folgemonaten. Beim Auszug gibt es Streit über Kratzer im Parkett. Die Kaution darf nur in angemessener Höhe einbehalten werden – für strittige Punkte nicht automatisch komplett.
Wichtig: Vereinbaren Sie die Form schriftlich; bei Bürgschaften Gebühren und Laufzeiten vergleichen.
Nein. Sie haben das Recht auf drei gleiche Monatsraten, die erste zu Mietbeginn.
Grundsätzlich nein. Die Miete bleibt fällig; die Kaution dient als Sicherheit für spätere Ansprüche.
Es gibt keine starre gesetzliche Frist. Zulässig ist eine angemessene Prüfzeit (z. B. für Betriebskosten). Konkrete Zeitspannen sind einzelfallabhängig.
Ja, grundsätzlich erhöhen Zinsen das Kautionsguthaben. Zinssätze sind bank- und zeitabhängig (derzeit oft gering) – Nachweis anfordern.
Ja, wenn vertraglich vereinbart. Prüfen Sie Kosten/Laufzeit, und klären Sie, ob die Vermieter:in eine Bürgschaft akzeptiert.

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