Eine Kündigung beendet das Mietverhältnis für die Zukunft. Es gibt die „ordentliche“ Kündigung mit Frist und die „außerordentliche fristlose“ Kündigung bei wichtigem Grund.
Rechtsrahmen (vereinfacht, ohne Zitate): Das BGB regelt Form (§ 568), Fristen (§ 573c), ordentliche Vermieterkündigung bei berechtigtem Interesse (§ 573), erleichterte Kündigung in besonderen Konstellationen (§ 573a/b), fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543, § 569) sowie den Härtefall-Widerspruch (§§ 574 ff.).
Für Mieter:innen ist entscheidend: Eine Vermieterkündigung braucht immer einen zulässigen Grund und eine saubere Begründung. Eine Mieter:innenkündigung braucht keinen Grund, muss aber frist- und formgerecht zugehen. Unwirksame Form, zu kurze Fristen oder fehlende Begründungen sind häufige Stolpersteine – mit guten Chancen zur Abwehr.
Beispiel aus dem Alltag. Frau L. erhält eine Kündigung wegen „Eigenbedarf“ nach 12 Jahren Mietdauer. Das Schreiben enthält keinen konkreten Bedarfsträger und keine Darlegung, warum gerade diese Wohnung benötigt wird. Ergebnis: formell angreifbar; mit Beratung legt sie fristgerecht Widerspruch ein.
Wer die Bekämpfung zahlt, hängt an der Ursache: Liegt sie im Gebäude/Zustand (z. B. Undichtigkeiten, Schächte), spricht viel für die Vermieterseite. Geht der Befall eindeutig auf Mietgebrauch zurück (z. B. eingeschleppte Vorratsschädlinge durch Lagerung), kann eine Mieterhaftung in Betracht kommen. Viele Fälle sind Mischlagen; dokumentierte Kooperation hilft, Streit zu vermeiden. Manche Ratgeber nennen pauschale Zurechnungen zu „immer Vermieter“ oder „immer Mieter“. Das ist zu grob. Entscheidend ist der Einzelfall und die Beweislage.
Wer die Bekämpfung zahlt, hängt an der Ursache: Liegt sie im Gebäude/Zustand (z. B. Undichtigkeiten, Schächte), spricht viel für die Vermieterseite. Geht der Befall eindeutig auf Mietgebrauch zurück (z. B. eingeschleppte Vorratsschädlinge durch Lagerung), kann eine Mieterhaftung in Betracht kommen. Viele Fälle sind Mischlagen; dokumentierte Kooperation hilft, Streit zu vermeiden. Manche Ratgeber nennen pauschale Zurechnungen zu „immer Vermieter“ oder „immer Mieter“. Das ist zu grob. Entscheidend ist der Einzelfall und die Beweislage.
Nein. Kündigungen müssen schriftlich mit Original-Unterschrift erfolgen (§ 568 BGB).
Regelmäßig 3 Monate, unabhängig von der Mietdauer (§ 573c Abs. 1 BGB).
Konkreter Bedarfsträger (Person), verwandtschaftliche Nähe/Haushalt und warum genau diese Wohnung benötigt wird. Pauschale Floskeln reichen nicht.
Wenn zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten (ganz/weitgehend) fehlen oder insgesamt ein Rückstand von zwei Monatsmieten erreicht ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Widerspruch spätestens zwei Monate vor Fristende der Kündigung (§ 574b BGB).

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