Im Wohnalltag sind Geräusche nie völlig vermeidbar. Grundsätzlich gilt (insbesondere zu üblichen Ruhezeiten wie abends/nachts): Zimmerlautstärke – also so, dass Nachbar:innen nicht erheblich gestört werden. Das bedeutet nicht „absolute Ruhe“: Bauliche Verhältnisse und normale Wohngeräusche sind zu berücksichtigen. Wiederkehrendes Poltern, Türenknallen oder laute Streitgeräusche können aber – vor allem nachts – unzumutbar sein. Mieter:innen können den Vermieter in Anspruch nehmen und haben parallel Ansprüche direkt gegen den störenden Nachbarn.
Häufig liegt das Problem weniger am Verhalten als am unzureichenden Schallschutz. Hellhörigkeit kann ein Wohnungsmangel sein und – je nach Einzelfall – zur Mietminderung berechtigen oder zur Verbesserung des Trittschallschutzes verpflichten. Selbst bei Einhaltung von DIN-Werten hat die Rechtsprechung Mängel bejaht, wenn Trittschall oder Sanitärgeräusche deutlich hörbar sind. In Einzelfällen wurden Minderungen (z. B. 5 – 20 %) zugesprochen; das sind keine Automatismen, sondern Einzelfallentscheidungen.
Kinderlärm und gewöhnliche Nutzung (z. B. Laufen, auch mal Trampeln) sind weitgehend hinzunehmen; Teppichpflicht besteht grundsätzlich nicht.
Verkehrs-/Umfeldlärm kann je nach Lage hinzunehmen sein; ändert sich die Umgebung erheblich (ruhige Nebenstraße wird Hauptverkehr), kann eine Minderung in Betracht kommen [Einzelfall].
Erschütterungen (z. B. Baumaßnahmen, Verkehr): Beurteilung nach Intensität, Dauer, Tageszeit und Zumutbarkeit. Konkrete Grenzwerte bitte [Zu prüfen] und ggf. messtechnisch dokumentieren.
Hinweis: Abrechnungsfragen (BetrKV/HeizKV) sind von Funktions-/Schallschutzmängeln zu trennen; eine fehlerfreie Betriebskostenabrechnung „heilt“ keinen Lärm-Mangel.
Haus- & Quartiersstrukturen: In der Region treffen Altbau-Bestände mit teils geringem Schallschutz auf moderne Anlagen. Das erhöht die Relevanz sauberer Dokumentation und baulicher Prüfung (Schallschutz, Leitungen).
Verkehr/Erschütterungen: Entlang von Bahn- und Hauptverkehrsachsen können Erschütterungen relevant sein.
Fernwärme/Anlagen: Geräusche/Schwingungen aus Technikräumen können Mängel auslösen.
Mietspiegel Heidelberg: Liefert keine Grenzwerte, gibt aber Kontext zu Lage/Wohnwert. Nutzen Sie ihn für die Einordnung, nicht für technische Schwellen.
Kein exakter Dezibelwert – gemeint ist: So, dass Nachbar:innen nicht erheblich gestört werden; normale Wohngeräusche bleiben hinzunehmen (insb. nachts).
Kinderlärm gehört grundsätzlich zum Wohnen und ist weitgehend zu dulden; eine Teppichpflicht gibt es nicht. Nur bei rücksichtsloser Überschreitung kommt Abhilfe in Betracht (Einzelfallprüfung).
Hellhörigkeit kann ein Mangel sein. Die Gerichte haben je nach Intensität Minderungen zugesprochen; die Spanne reicht in Einzelfällen von ca. 5 – 20 %. Das ist keine Tabelle, sondern Einzelfallrechtsprechung.
Nein, grundsätzlich keine Pflicht – auch nicht, wenn früher einmal Teppich lag.
Erst anzeigen, Frist setzen, dokumentieren. Ohne Anzeige riskieren Sie Rechteverlust. Höhe der Minderung immer einzelfallbezogen.
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