Mängel in der Mietwohnung – so gehen Sie richtig vor

Von der Anzeige bis zur Abhilfe: Schritt-für-Schritt, Vorlagen und Beratung.

Mängel vorhanden – was nun?

Schritt 1:
Erkennen & Sichern

Gefahr? Strom/Heizung/Wasser? Erst Sicherheit.

Schritt 2:
Belege sammeln

Fotos, kurze Beschreibung, Datum/Uhrzeit, Verlauf

Schritt 3:
Vermieter informieren (Mängelanzeige)

Mängelanzeige mit Frist (angemessen, i. d. R. 7–14 Tage; Einzelfall!).

Schritt 4:
Reaktion abwarten

Termin/Handwerker dokumentieren.

Schritt 5:
Rechte prüfen

Nach ordnungsgemäßer Anzeige: Minderung/Zurückbehalt möglich; nur nach Rechtsprüfung.

Schritt 6:
Unterstützung holen

Mieterverein konsultieren, ggf. weitere Schritte (Beweissicherung, Schlichtung).

Rechtsgrundlagen – kurz erklärt

Ein „Mangel“ liegt vor, wenn die Wohnung nicht so nutzbar ist, wie im Mietvertrag vereinbart (z. B. ausgefallene Heizung, Feuchtigkeit, Schimmel, dauerhafte Lärmstörungen). Daraus folgen Pflichten des Vermieters und Rechte sowie Pflichten der Mieterinnen und Mieter.
§ 535 BGB
Erhaltungspflicht des Vermieters
Der Vermieter muss die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten. Geht etwas kaputt oder funktioniert nicht (ohne Ihr Verschulden), muss der Vermieter in angemessener Frist reparieren lassen.
Praxis: Für dringende Mängel (Heizungsausfall im Winter, Wasserrohrbruch) sind kurze Fristen üblich. Immer dokumentieren und Frist schriftlich setzen.
§ 536 BGB
Mietminderung bei Mängeln
Ist die Wohnung tatsächlich beeinträchtigt, ist die Miete kraft Gesetzes in Höhe der Beeinträchtigung gemindert – ab dem Zeitpunkt, in dem der Mangel besteht und ordnungsgemäß angezeigt wurde.
Wichtig: Die Höhe der Minderung ist Einzelfall (Art, Dauer, Intensität). Starre Prozenttabellen sind keine verbindlichen Gesetze. Vor einer eigenmächtigen Kürzung immer beraten lassen.
§ 536c BGB
Anzeigepflicht der Mieter:innen
Mängel müssen unverzüglich gemeldet werden. Wer nicht (oder zu spät) anzeigt, riskiert Schadensersatzpflicht, verliert ggf. Minderungsrechte und verlängert die Störung unnötig.
Praxis: Mängelanzeige schriftlich, konkret (Was? Wo? Seit wann? Folgen?), mit angemessener Frist und Zustellnachweis (Einwurf-Einschreiben/Bote). Belege beifügen.
§ 536a BGB
Schadensersatz & Selbstvornahme
Entstehen Schäden durch verspätete oder unterlassene Instandsetzung, kann Schadensersatz in Betracht kommen. Nach ernsthafter Fristsetzung und Verzug darf in bestimmten Fällen der Mangel selbst behoben und Aufwendungsersatz verlangt werden.
Praxis: Selbstvornahme nur nach Beratung – es gibt rechtliche und Kostenrisiken.
Ein „Mangel“ liegt vor, wenn die Wohnung nicht so nutzbar ist, wie im Mietvertrag vereinbart (z. B. ausgefallene Heizung, Feuchtigkeit, Schimmel, dauerhafte Lärmstörungen). Daraus folgen Pflichten des Vermieters und Rechte sowie Pflichten der Mieterinnen und Mieter.

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Dokumentation zuerst: Fotos, Tagebuch, Messwerte (bei Feuchte/Temperatur), Zeugen.

  • Anzeige mit Frist: Ohne ordnungsgemäße Anzeige sind Minderung/Schadensersatz riskant.

  • Minderung ≠ Zurückbehalt: Minderung ist ein dauerhafter Abzug für den Zeitraum der Beeinträchtigung; Zurückbehalt ist ein Druckmittel zur schnelleren Instandsetzung und rechtlich heikel. Vorher Beratung einholen.

  • Kein „Strafabzug“: Es geht nicht um Sanktion, sondern um Wert-/Gebrauchsminderung.

  • Einzelfall zählt: Gerichte entscheiden anhand der konkreten Umstände (Schwere, Dauer, Nutzung).

Häufige Irrtümer

"Ich darf immer sofort mindern"

Falsch. Erst Anzeige, dann (nach Prüfung) Minderung.

"Es gibt feste Prozentsätze"

Nein. Tabellen sind Orientierung, keine Gesetze.

"E-Mail reicht immer als Nachweis"

Riskant. Besser Einwurf-Einschreiben/Bote & Empfang dokumentieren.

"Selbst reparieren und Rechnung schicken geht immer"

Nur nach Verzug und Beratung.
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Schnell-Übersicht der anerkannten Mängelarten

Heizung & Warmwasser

Lärm & Erschütterungen

Feuchtigkeit & Schimmel

Schädlinge

Gemeinschaftsaufzug

Brandschutz

Ausstattung

Barrierefreiheit

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FAQ Mängel

Die wichtigsten Informationen zum Thema Mängel

Ein Mangel liegt vor, wenn die Wohnung nicht so nutzbar ist, wie im Mietvertrag vereinbart (z. B. Heizungsausfall, Feuchtigkeit/Schimmel, anhaltender Lärm, defekte Elektrik). Maßstab ist der vertragsgemäße Zustand (§ 535 BGB).

Ja, wenn die Gebrauchstauglichkeit spürbar beeinträchtigt ist, ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB). Die Höhe hängt vom Einzelfall ab (Art/Umfang/Dauer). Vor Kürzung: Beratung einholen und Mangel angezeigt haben.

Nur in engen Grenzen: Frist setzen, Vermieter kommt in Verzug, dann fachgerecht beheben lassen und Aufwendungsersatz verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB). Bitte vorher beraten lassen.

Kommt auf die Dringlichkeit an. Akut (Heizung/Wasser/Elektrik): kurze Fristen. Bei weniger dringenden Mängeln: längere Fristen. Immer konkret datieren (z. B. „bis 22. 11. 2025“).

  • Übersichtliche Mängelakte: Datum, Uhrzeit, Ort, Auswirkungen.

  • Fotos/Videos mit Maßstab; bei Feuchte/Schimmel: wiederkehrend dokumentieren.

  • Zeugen notieren.

  • Mängelanzeige per Einwurf-Einschreiben oder Bote.

Nach Fristablauf erneut erinnern, Beratung einholen, ggf. Zurückbehalt, Selbstvornahme oder Schadensersatz prüfen (§ 536a BGB). Bei Gesundheitsgefahr (z. B. massiver Schimmel) dringend aktiv werden.

Sofort anzeigen, sehr kurze Frist setzen. Zwischenlösungen (z. B. mobile Heizgeräte) verlangen, bis repariert ist. Minderung/Zurückbehalt prüfen.

Akut Schaden mindern (Wasser abstellen, Elektrik sichern), Fotos, sofort melden. Folgeschäden (Mobiliar) dokumentieren, Versicherungen informieren (Hausrat/Haftpflicht).

Nur wenn die Klausel wirksam ist (typisch: betrifft Kleinteile innerhalb der Mietsache; Höchstbeträge je Einzelfall/Jahr). Grenzen variieren je nach Rechtsprechung – Vertrag prüfen lassen.

Nicht automatisch. Der Vermieter muss einen mangelfreien Zustand bereitstellen. Ob Nutzungsverhalten ursächlich ist, ist eine Beweisfrage. Keine vorschnellen Schuldeingeständnisse.

Nur bei erheblicher Gesundheits-/Gebrauchsgefährdung und regelmäßig erst nach Fristsetzung zur Abhilfe. Vorher dringend beraten lassen.

Nein. „Mietminderungstabellen“ sind Orientierungen aus Urteilen – keine Gesetze. Die konkrete Quote hängt vom Einzelfall ab. Wir helfen bei der Einordnung.

Ja: Muster „Mängelanzeige mit Fristsetzung“ als Download.
Tipp: Als Einwurf-Einschreiben versenden und digital ablegen.

Der Mietspiegel dient v. a. der Mieterhöhung/Einordnung der ortsüblichen Miete – bei Mängeln ist er nicht direkt maßgeblich, kann aber den Wohnwert kontextualisieren.

Der Vermieter ist zur Erhaltung der Mietsache verpflichtet (§ 535 BGB). Er muss in angemessener Frist instand setzen – je dringlicher, desto schneller (Heizung im Winter = sehr kurz).

Ja. Unverzüglich und schriftlich anzeigen (§ 536c BGB). Sonst drohen Rechtsnachteile (z. B. Verlust von Minderungsrechten, ggf. Schadensersatz).

  • Beweise sichern: Fotos/Video, Protokoll (seit wann, wo, wie stark), ggf. Messwerte/Zeugen.

  • Mängelanzeige: schriftlich, konkret, Frist setzen, mit Zustellnachweis.

  • Reaktion abwarten: Bei Dringlichkeit kurze Frist (z. B. Heizungsausfall).

  • Beratung einholen: Minderungsquote/Zurückbehalt abstimmen.

  • Weitere Schritte: ggf. Zurückbehalt (Druckmittel), Selbstvornahme oder Schadensersatz prüfen (§ 536a BGB).

  • Mietminderung: dauerhafter prozentualer Abzug für die Zeit der Beeinträchtigung (§ 536 BGB).

  • Zurückbehalt: vorübergehendes Einbehalten eines höheren Betrags als Druckmittel, bis der Mangel behoben ist; rechtlich heikel – nur nach Beratung.

Besser nicht allein. Nutze E-Mail zusätzlich, aber sende schriftlich mit Nachweis (Einwurf-Einschreiben/Bote).

Ursache ist oft baulich (Wärmebrücken, Undichtigkeiten), kann aber auch am Nutzungsverhalten liegen. Dokumentation (Fotos, Feuchteprotokoll), Anzeige, Frist. Keine vorschnelle Eigenverschuldens-Zuschreibung akzeptieren; Beweislastfragen sind komplex.

Lärmprotokoll führen (Zeit, Dauer, Art). Bei baustellenbedingtem Lärm sind Minderungen möglich, Einzelfall abhängig. Hausordnung/Immissionsschutz prüfen.

In oberen Geschossen kann das eine erhebliche Beeinträchtigung sein. Anzeige, Frist, Minderung je nach Dauer/Umständen prüfen.

Abgenutzte Tapeten/Farbe sind kein technischer Mangel. Ob und wann du streichen musst, hängt von der Wirksamkeit der Vertragsklauseln ab. Bei Substanzschäden (z. B. Feuchte) ist der Vermieter in der Pflicht.

Ja, nach Ankündigung und Terminabstimmung. Notfälle sind Ausnahmen. Termine dokumentieren.

Wenn der Vermieter schuldhaft zu spät oder gar nicht repariert, kommen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz in Betracht (§ 536a BGB). Belege sammeln.

Bei Heizung/Warmwasser/Ablesung können Heizkostenverordnung und Betriebskostenverordnung betroffen sein. Abrechnung prüfen lassen; ggf. Einwendungen erheben.

Nutze unsere Mängel-Dokumentationsliste mit Feldern für Datum, Ort, Ausmaß, Fotos.

Wie Ihnen der Mieterverein Heidelberg hilft

Mängel in der Wohnung sind oft komplex und nicht immer leicht zu erkennen oder richtig einzuordnen. Unsere Fachexperten haben langjährige Erfahrung in der Bewertung von Mängeln und kennen die häufigsten Ursachen, Rechtsfragen und Fallstricke.
Umfassende Prüfung
Wir prüfen Ihren gemeldeten Mangel sorgfältig – von der Frage, ob tatsächlich ein rechtlich relevanter Mangel vorliegt, über die möglichen Ursachen bis hin zur richtigen Vorgehensweise bei Dokumentation und Fristsetzung.
Rechtsberatung
Wir helfen Ihnen dabei, die Wirtschaftlichkeit Ihrer
Kosten zu hinterfragen
und im Falle von
Zweifeln eine Belegeinsicht beim Vermieter zu fordern.
Ihre Vorteile als Mitglied
Als Mitglied des Mietervereins erhalten Sie eine kostenlose und kompetente Rechtsberatung in allen Miet- und Wohnungsangelegenheiten. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte außergerichtlich durchzusetzen!

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