Eine Mieterhöhung ist im Bestandsmietverhältnis nur in klar geregelten Fällen möglich: bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558–558e BGB), als Indexmiete (§ 557b), als Staffelmiete (§ 557a) oder nach Modernisierung (§ 559 ff.). In allen Fällen gilt: Das Erhöhungsverlangen muss in Textform nachvollziehbar begründet sein und alle Fristen einhalten. Die Kappungsgrenze begrenzt Erhöhungen nach Vergleichsmiete in drei Jahren auf max. 20 % (in Heidelberg liegt diese bei 15 %). Bei Modernisierung gelten eigene Deckel.
Muss man jeder Mieterhöhung zustimmen? Unsere Jurist:innen erklären, was rechtlich wirklich gilt – verständlich und ohne Juristendeutsch.
Häufig scheitern Erhöhungen an Form, Begründung oder Grenzen. Fehlende Zustimmungsaufforderung, falsche Spannenwahl im Mietspiegel, unpassende Vergleichswohnungen, Missachtung der Sperrfrist (12 Monate) oder der Kappungsgrenze führen regelmäßig zur Unwirksamkeit. Wichtig: Maßgeblich ist die tatsächliche Wohnfläche – Nachmessen kann viel Geld sparen.
Außergerichtlich beraten wir im Mitgliedsbeitrag. Kommt es zur Zustimmungsklage, trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten. Praktisch wichtig: Wer nach einem Urteil zu spät auf die erhöhte Miete umstellt oder Rückstände stehen lässt, riskiert Zahlungsverzug – im Extremfall droht Kündigungsgefahr. Daher: Früh prüfen, sauber reagieren.
Lehnen Sie (teilweise) ab, kann der Vermieter innerhalb von 3 Monaten nach Fristablauf klagen. Häufig wird nur die Differenz eingeklagt. Nach einem Urteil gilt die Zustimmung als ersetzt – stellen Sie dann die Zahlung sofort um und gleichen Sie ggf. Rückstände aus. Wir begleiten Sie strategisch: Einlenken, Teilzustimmung oder Prozess? Wir rechnen und bewerten mit Ihnen.
Bei Erhöhungen zur Vergleichsmiete haben Sie Zeit: ab Zugang des Schreibens bis Ende des übernächsten Monats. Wirksam wird die höhere Miete ab Beginn des 3. Kalendermonats nach Zugang. Zwischen zwei Erhöhungen muss mindestens 12 Monate liegen (effektiv meist 15 Monate bis zur höheren Zahlung). Zusätzlich gibt es ein Sonderkündigungsrecht: Bis Ende des zweiten Monats nach Zugang – Wirkung zum Ende des übernächsten Monats; die erhöhte Miete fällt dann nicht an.
Restmonat + 2 Monate
ab 3. Monat nach Zugang
12 Monate (effektiv ~15)
bis Ende des 2. Monats
Indexmiete (§ 557b): Anpassung in Textform; alter & neuer Index + Betrag nennen; mindestens 12 Monate zwischen Anpassungen; fällig ab übernächstem Monat nach Zugang. Parallel-Erhöhungen (Vergleichsmiete) sind ausgeschlossen; Modernisierung nur in engen Ausnahmefällen.
Staffelmiete (§ 557a): Staffeln müssen konkret in Euro vereinbart sein (Betrag oder Endmiete); mindestens 12 Monate zwischen zwei Staffeln. Während der Laufzeit keine zusätzliche Erhöhung nach Vergleichsmiete/Modernisierung.
Modernisierungen bedeuten Baustelle: Lärm, Staub, Einschränkungen. Die Ankündigung muss spätestens 3 Monate vorher erfolgen (Art/Umfang, Beginn, Dauer, voraussichtliche Mieterhöhung und künftige Betriebskosten). Bei energetischer Modernisierung ist eine Mietminderung in den ersten 3 Monaten ausgeschlossen – danach möglich. Prüfen Sie rechtzeitig den Härteeinwand (wirtschaftlich/persönlich): Frist bis Ende des Folgemonats nach Zugang der Ankündigung.
Grundsatz: 8 % der umlagefähigen Modernisierungskosten dürfen pro Jahr auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. Gleichzeitig greift ein Deckel: In sechs Jahren höchstens +3 €/m² (bei Ausgangsmiete unter 7 €/m² höchstens +2 €/m²). Beim vereinfachten Verfahren (kleinere Maßnahmen) werden pauschal 30 % Instandhaltung abgezogen; nur der Rest ist umlagefähig (davon 8 %). Für Heizungs-/GEG-Konstellationen existieren zusätzliche Sonderdeckel (teils 0,50 €/m²).
Für Erhöhungen nach Vergleichsmiete gilt die Kappungsgrenze: In drei Jahren max. 20 % – in Gemeinden mit abgesenkter Grenze 15 %. (Heidelberg zählt zu den angespannten Wohnungsmärkten; wir prüfen die jeweils geltende Landesverordnung im Einzelfall.) Die Kappungsgrenze gilt nicht für Betriebskostenanpassungen und Modernisierungserhöhungen – dort greifen die Spezialdeckel.
Nein. Sie prüfen Form, Begründung, Fristen und Grenzen – ist etwas fehlerhaft, können Sie ganz oder teilweise ablehnen.
Nur, wenn die Wohnung das objektiv rechtfertigt (Ausstattung/Lage). Häufig liegt der zulässige Wert in der Mitte der Spanne.
Ja, aber nur nach den Modernisierungsregeln (8 % vom umlagefähigen Kostenanteil, 6-Jahres-Deckel). Eine zusätzliche Vergleichsmiet-Erhöhung ist parallel nicht möglich, solange z. B. eine Indexmiete vereinbart ist.
Strenge Anforderungen: Baujahr, Größe, Ausstattung, Lage – Unstimmigkeiten führen zur Unwirksamkeit des Verlangens.
Unsere Geschäftsstelle ist geöffnet von Montag bis Freitag
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