Mietspiegel – Was Mieter in Heidelberg wissen sollten

Der Mietspiegel ist die zentrale Orientierung, wenn Vermieter die Miete auf die „ortsübliche Vergleichsmiete“ anheben wollen. Er bündelt Daten zu Mieten vergleichbarer Wohnungen und schafft damit Transparenz – wichtig für Mieter:innen, um Erhöhungsverlangen sachlich zu prüfen. In Heidelberg und der Rhein-Neckar-Region ist das Thema besonders relevant, weil Wohnungsmarkt, Lage, Baualter und Ausstattung stark variieren. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie den Mietspiegel lesen, welche Rechte und Pflichten gelten und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.

Was ist der Mietspiegel?

Ein Mietspiegel bildet die ortsübliche Vergleichsmiete für nicht preisgebundenen Wohnraum ab. Er unterscheidet meist nach Baualter, Wohnungsgröße, Ausstattung/Merkmalen und teilweise Lage. Man unterscheidet einen einfachen Mietspiegel (nach § 558c BGB) und einen qualifizierten Mietspiegel (nach § 558d BGB), der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wird und eine Vermutungswirkung für die ortsübliche Vergleichsmiete hat. Die Stadt Heidelberg hat mit einer Expertenkommission, in welcher der Mieterverein Heidelberg auch vertreten ist einen qualifizierten Mietspiegel entwickelt, welcher alle 4 Jahre neu erstellt und alle zwei Jahren dazwischen fortgeschrieben wird.

Stadt Heidelberg: Mietspiegel

Wichtig: Mietspiegel sind kein Freifahrtschein für Mieterhöhungen. Sie setzen Grenzen und definieren methodisch, wie eine zulässige Miete ermittelt wird – oft als Spanne (von-bis). Die konkrete Einordnung innerhalb dieser Spanne muss begründet sein (z. B. durch Merkmale/Ausstattung).

Beispiel aus dem Alltag
Frau T. erhält ein Mieterhöhungsverlangen mit Verweis auf den Mietspiegel. Statt „einfach zu unterschreiben“ prüft sie: Stimmt das Baujahr? Entspricht die Wohnfläche der Abrechnung? Treffen die genannten Ausstattungsmerkmale wirklich zu? Erst danach entscheidet sie – fundiert und fristgerecht.

Rechte & Pflichten – Ankündigung, Duldung, Minderung

Zulässiger Anlass

Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete können unter den Voraussetzungen des § 558 BGB verlangt werden.

Begründungspflicht

Das Verlangen muss formgerecht und begründet sein, z. B. durch Bezugnahme auf den (qualifizierten) Mietspiegel (§ 558a BGB).

Kappungsgrenze

Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nur um einen gewissen Prozentsatz steigen (bundesweit 20 %; in vielen Kommunen 15 % bei angespanntem Wohnungsmarkt per Landesverordnung). Für Heidelberg gilt die abgesenkte Grenze von 15 %.

Sperrfristen

Zwischen wirksam gewordenen Mieterhöhungen müssen zeitliche Abstände liegen (Regel: 12 Monate Wartefrist bis zum neuen Verlangen; Wirksamkeit frühestens mit Beginn des 3. Monats nach Zugang – insgesamt ca. 15 Monate zwischen Wirksamkeiten).

Zustimmung/Prüfung

Mieter:innen dürfen prüfen und können teilweise zustimmen, wenn die Begründung nur einen Teil trägt. Bei Streit entscheidet das Gericht (§ 558b BGB).

Nicht erfasst

Staffelmiete/Indexmiete richten sich nicht nach Mietspiegeln (eigene Regeln). Preisgebundener Wohnraum/Sozialmiete hat Sonderregeln.

So lesen und nutzen Sie den Mietspiegel – Schritt für Schritt

Schritt 1:
Ausgangsdaten
klären

Wohnfläche (möglichst nach Wohnflächenverordnung), Baujahr, Größe, Lage (falls ausgewiesen), Ausstattung/ Merkmale (z. B. Bad/Heizung, energetischer Zustand, Aufzug).


Alle Angaben belegen (Grundriss, alte Unterlagen, eigene Messung, Fotos).

Schritt 2:
Richtige Feld/Zeile finden

Im Mietspiegel die passende Kategorie (Größenklasse, Baualter etc.) wählen. Prüfen, ob es Zuschläge/Abschläge oder Merkmalsgruppen gibt. Bei qualifizierten Mietspiegeln ist häufig beschrieben, wie Merkmale zu einer Einordnung unteres/Mitte/oberes Spannenfeld führen.

Schritt 3:
Einordnung in die Spanne

Die Spanneneinordnung muss begründet sein. Verlangt der Vermieter den oberen Spannenwert, müssen dafür positive Merkmale tatsächlich vorliegen; negative Merkmale sprechen für niedrigere Einordnung. Unklare oder pauschale Begründungen sind angreifbar.

Schritt 3:
Form & Frist
prüfen

Ist das Verlangen verständlich? Sind alle Pflichtangaben enthalten (Bezug zum Mietspiegel, konkrete Einordnung, Berechnung)? Fristberechnung prüfen. Unklare oder falsche Fristen sind Einwandspunkte.

Schritt 3:
Ergebnis festhalten & antworten

Eigene Berechnung/Einordnung kurz schriftlich festhalten (Beweissicherung). Dann fristwahrend reagieren: zustimmen, teilweise zustimmen oder ablehnen – jeweils mit Begründung. Bei Bedarf Beratung einholen.

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Ungeprüft zustimmen

Erst Daten und Merkmale prüfen. Oberwerte sind nicht immer Standartwerte

Falsche Fläche übernehmen

Alte Quadratmeterangaben sind oft ungenau. Nachmessen oder Unterlagen heranziehen.

Merkmale übersehen

Ein fehlender Aufzug, einfacher Bodenbelag oder energetische Schwächen können die Einordnung beeinflussen.

Sonderfälle ignorieren

Staffelmiete/Indexmiete, preisgebundener Wohnraum, möblierte Vermietung,
Downloaden Sie den aktuellen Mietspiegel von 2023

Sonderfälle: Wann der Heidelberger Mietspiegel nicht gilt – und was Sie dann tun können

Der qualifizierte Mietspiegel 2023 der Stadt Heidelberg ist ein starkes Orientierungs- und Rechtsinstrument – aber er gilt nicht für alle Wohnformen und Verträge. Er deckt den nicht preisgebundenen Mietwohnungsmarkt im Wohnflächenbereich 20–160 m² ab; außerhalb dieses Korridors sowie in bestimmten Sonderkonstellationen ist er nicht anwendbar. Das ist wichtig zu wissen, weil Vermieter- oder Mieterargumente sonst aneinander vorbeigehen.
Gesetzlich ausgeschlossene Wohnformen
Für diese Fälle gilt der Mietspiegel nicht: preisgebundene Wohnungen, Wohnungen in Sanierungsgebieten mit Modernisierungsvereinbarung und Mietpreisstaffelung, Dienst-/Werkswohnungen sowie bestimmte Bedienstetenwohnungen, freifinanzierte, aber geförderte Wohnungen (mit Aufwendungszuschüssen/-darlehen), Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter selbst wohnt, einzeln vermietete Zimmer, Wohnraum in Heimen.

Beispiel: Sie mieten nur ein einzelnes Zimmer in einer Wohnung – hierfür ist der Mietspiegel nicht die passende Bezugsgröße. Auch bei einer Dienstwohnung (z. B. mit dem Arbeitsvertrag verknüpft) kann der Mietspiegel nicht herangezogen werden.
Grundgesamtheit der Erhebung: zusätzlich ausgeklammerte Fälle
Damit die Erhebung die „typischen“ Mietverhältnisse abbildet, schließt das Miethöhegutachten weitere Fälle aus der Grundgesamtheit aus. Dazu zählen u. a. selbstgenutztes Eigentum, Wohnheime/Sammelunterkünfte (z. B. Studierenden-, Alten-, Pflege-, Personalwohnheim; „Betreutes Wohnen“), gewerbliche oder nur kurzfristige Nutzungen (z. B. Ferienwohnung, bis max. drei Monate je Mieter) und Werkswohnungen. Diese gelten gesetzlich nicht als typische Mietverhältnisse und sind deshalb ausgeschlossen.

Zusätzlich – aus Plausibilitäts-/Erhebungsgründen – werden mietfrei oder verbilligt überlassene Wohnungen (z. B. innerhalb der Familie) sowie ganz oder teilmöbliert vermietete Wohnungen (Achtung: Einbauküche/Einbauschränke zählen nicht als Möblierung) nicht ausgewertet.

Beispiel: Eine möblierte Zwischenmiete über sechs Monate wird nicht in die Mietspiegeldaten einbezogen – hier taugt der Mietspiegel daher nicht als belastbare Vergleichsbasis.
Flächen- und Vertragsgrenzen
Der Mietspiegel gilt nur für 20–160 m² Wohnfläche. Liegt die Wohnung darunter oder darüber, fehlen Basismietwerte; der Mietspiegel ist dann nicht anwendbar.

Zudem ist der Haupteinsatz des Mietspiegels das Verfahren nach § 558 BGB (Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete). Bei vertraglich vereinbarten Staffeln oder Indexmieten gelten eigene Regeln; hier hat der Mietspiegel nur nachrangige Bedeutung, etwa zur allgemeinen Marktorientierung.

Beispiel: In einem Indexmietvertrag steigt die Miete nach dem Verbraucherpreisindex – eine Erhöhung „bis zur Vergleichsmiete“ nach § 558 BGB (mit Mietspiegel) ist währenddessen ausgeschlossen.
Was nutzen, wenn der Mietspiegel nicht greift?
Mietspiegel sind nicht das einzige Begründungsmittel. Wo er nicht gilt, kommen andere Beweise in Betracht, etwa Mietdatenbanken, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen (allgemeiner Rechtsrahmen zu Begründungsmitteln bei § 558a BGB; vgl. landesweite Betrachtung zur ortsüblichen Vergleichsmiete).

Praktische Alternative: In Sonderfällen – z. B. möblierte Vermietung oder einzelnes Zimmer – empfiehlt sich die Dokumentation real vergleichbarer Angebote (Zeitpunkt, Lage, Größe, Möblierung) und ggf. die Einholung eines Gutachtens, weil der Mietspiegel hierfür keine valide Vergleichswerte liefert.

Kurz-Check: Gilt der Mietspiegel für meinen Fall?

  1. Liegt Ihre Wohnung zwischen 20 und 160 m²? Wenn nein → Mietspiegel nicht anwendbar.

  2. Handelt es sich um preisgebundenen oder geförderten Wohnraum, Heime, Dienst-/Werkswohnung, einzelnes Zimmer, EFH oder ZFH mit Vermieter im Haus? → nicht anwendbar.

  3. Ist die Nutzung kurzfristig/gewerblich oder die Wohnung möbliert/verbilligt? → in der Erhebung ausgeklammert; Mietspiegel als Vergleich ungeeignet.

  4. Geht es um eine Mieterhöhung nach § 558 BGB? Dann ist der Mietspiegel grundsätzlich das Hauptinstrument – sofern 1–3 nicht greifen.

Interaktiver Mietspiegelrechner Heidelberg

Der Mietspiegel ist die wichtigste Grundlage, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen. Er sorgt für Transparenz auf dem Wohnungsmarkt und dient sowohl Vermietern als auch Mieter:innen als Orientierung. Mit dem offiziellen Mietspiegelrechner der Stadt Heidelberg können Sie die Vergleichsmiete für Ihre Wohnung individuell ermitteln – schnell, unkompliziert und kostenlos.

  • Was ist der Mietspiegel?
    Der Mietspiegel bildet die durchschnittlichen Mietpreise vergleichbarer Wohnungen ab. Er hilft einzuschätzen, ob eine Miete angemessen ist.

  • Wozu dient der Rechner?
    Mit dem Rechner lassen sich Eingaben zu Größe, Baujahr, Ausstattung und Lage Ihrer Wohnung machen, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu berechnen.

  • Hinweis:
    Die Ergebnisse sind nicht rechtsverbindlich, bieten aber eine solide Orientierung für Mieterhöhungen, Mietsenkungen oder Streitfälle.

Nutzen Sie den offiziellen Mietspiegelrechner Heidelberg. Mit Klick auf den Link öffnet sich für Sie ein neues Fenster:

FAQ

Nicht zwingend, aber er hat eine Vermutungswirkung und erleichtert die Einordnung.

Nein. Diese Vertragsformen folgen eigenen Regeln; die ortsübliche Vergleichsmiete ist dort nicht der Erhöhungsmaßstab.

 

 

 

Dann nachmessen oder Unterlagen beiziehen. Eine erhebliche Abweichung kann die Einordnung verändern. Rechtsfolgen bitte im Einzelfall prüfen lassen.

 

Ja. Wenn die verlangte Miete zu hoch ist, ist eine Teilzustimmung auf die nachweisbar richtige Höhe möglich – mit begründender Kurzrechnung.

 

Dann sind andere Begründungsmittel möglich (§ 558a BGB), z. B. Vergleichswohnungen oder Gutachten. Aufwand und Beweiswert unterscheiden sich – bitte beraten lassen.

So hilft Ihnen der Mieterverein Heidelberg bei der Prüfung

Wir prüfen Ihr Mieterhöhungsverlangen formal (Fristen, Pflichtangaben) und in der Sache (Einordnung, Merkmale, Wohnfläche). Gemeinsam erstellen wir eine kurze Gegenrechnung, formulieren eine begründete Teilzustimmung oder Ablehnung und sichern Nachweise (Fotos, Pläne, Messprotokoll). Bei Bedarf begleiten wir Gespräche mit der Vermieterseite und bewerten Prozessrisiken – nüchtern, ohne Alarmismus. Ziel: Eine rechtssichere, faire Lösung – und Ruhe im Wohnalltag.

Professionelle Prüfung

Wir überprüfen alles rund um die Mieterhöhung und Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf formelle und inhaltliche Fehler.

Kompetente Beratung

Wir stehen Ihnen mit unseren Expert:innen zur Seite.

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