Modernisierung (§ 555b BGB) sind Maßnahmen, die nachhaltig Energie einsparen, Wasser sparen, den Gebrauchswert erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern (z. B. Wärmedämmung, Aufzugseinbau, barrierefreie Zugänge). Instandhaltung/Reparatur dient dagegen lediglich dazu, den bisherigen Zustand zu erhalten (z. B. defekte Heizung austauschen). Wichtig: Instandhaltungen dürfen nicht als Modernisierung „umetikettiert“ werden, nur um später eine Mieterhöhung zu begründen.
Konsequenz: Für Instandhaltung besteht meist Duldungspflicht, aber keine Modernisierungs-Mieterhöhung. Bei echten Modernisierungen kann nach Abschluss eine Mieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB verlangt werden – nur auf die tatsächlich umlagefähigen Kosten und mit gesetzlichen Deckeln von aktuell 8 % p. a. sowie Euro-Kappungen pro m² binnen 6 Jahren.
Spätestens 3 Monate vor Beginn müssen Vermieter:innen die Maßnahme schriftlich ankündigen – mit Art, voraussichtlichem Umfang, Beginn, Dauer, zu erwartender Mieterhöhung sowie voraussichtlicher Betriebskostenänderungen. Fehlt Wesentliches, können Sie die Duldung verweigern, bis eine formwirksame Ankündigung vorliegt.
Beeinträchtigungen wie Lärm, Staub, Ausfall von Heizung/Wasser können eine Mietminderung rechtfertigen. Höhe hängt vom Einzelfall ab; pauschale Sätze im Internet sind oft irreführend. Dokumentieren Sie Beeinträchtigungen (Baulärm-Protokoll, Fotos, Ausfallzeiten). Melden Sie die Störungen schriftlich und kündigen Sie die Minderung an.
Nach Abschluss der Modernisierung können Vermieter:innen die Jahresmiete um einen Prozentsatz der umlagefähigen Kosten erhöhen (Rechtslage: §§ 559 ff. BGB). Üblicherweise dürfen nicht umgelegt werden: reine Instandhaltungskosten, Verwaltung, Finanzierungskosten, Luxusanteile ohne nachhaltigen Nutzen. Es gilt ein gesetzlicher Prozentsatz sowie Kappungsgrenzen pro m² in einem Mehrjahreszeitraum: derzeit 8 % p. a.; Kappung z. B. 3 €/m² in 6 Jahren, 2 €/m² bei niedriger Ausgangsmiete.
Die Mieterhöhungserklärung muss nachvollziehbar sein: Kostenzusammenstellung, Abzug von Instandhaltungsanteilen, Verteilerschlüssel auf die Wohnung. Fehlen diese Angaben, ist die Erhöhung unwirksam. Prüfen Sie außerdem, ob eine energetische Modernisierung realistische Einsparungen bringt; hier sind Begründungspflichten zu erfüllen.
Beispiel aus dem Alltag:
Frau S., Mieterin in der Weststadt, erhält eine Ankündigung zur Fassadendämmung und Fenstererneuerung. Nach Beratung erhebt sie fristgerecht den Härtefalleinwand wegen bevorstehender Prüfungsvorbereitung (Lärm), erreicht eine Bauzeitenanpassung und erhält später eine bereinigte Kostenaufstellung mit Abzug der Instandhaltungsanteile für defekte Altfenster. Die angekündigte Erhöhung wird dadurch merklich reduziert.
Nicht jeden und nicht grenzenlos. Zumutbarkeit hängt von Art, Dauer und Tageszeiten ab. Bei erheblicher Beeinträchtigung ist Mietminderung möglich; dokumentieren und anzeigen.
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und dann mit Ersatzmaßnahmen (z. B. Übergangsheizung). Längere Ausfälle rechtfertigen regelmäßig Minderung. Details sind einzelfallabhängig.
Nur umlagefähige Modernisierungskosten (abzüglich Instandhaltung) werden anteilig auf Ihre Wohnung verteilt; Prozentwert und Kappung sind gesetzlich begrenzt. Die Erklärung muss nachvollziehbar sein.
Ja. Fordern Sie eine formwirksame Ankündigung nach § 555c BGB. Bis dahin besteht keine Duldungspflicht.
Gezielte Schikane, um Mieter:innen zum Auszug zu bewegen, ist unzulässig und kann sanktioniert werden. Sichern Sie Beweise und lassen Sie sich beraten.
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