Umzug & Renovierung umfasst alle Themen rund um den Zustand der Wohnung beim Auszug: Schönheitsreparaturen (Streichen, Tapezieren), Kleinreparaturen, Beseitigung von übermäßiger Abnutzung, Rückbau von Ein- und Umbauten, Reinigung, Schlüsselrückgabe und Protokoll. Abzugrenzen sind normale Abnutzung (vom Mietzins abgegolten) und Schäden (vom Verursacher zu beseitigen). Eine häufige Streitfrage ist, ob und in welchem Umfang Mieter:innen renovieren müssen – die Antwort hängt von Vertrag, Klauseln und Übergabezustand bei Einzug ab.
Beispiel aus dem Alltag
Frau K. hat vor vier Jahren unrenoviert übernommen und vertraglich eine Standardklausel zu Schönheitsreparaturen. Beim Auszug verlangt der Vermieter „Endrenovierung“. Frau K. fragt: Gilt das überhaupt? – Die Bewertung hängt u. a. davon ab, ob die Klausel wirksam ist und wie die Wohnung bei Einzug/aus dem Vertrag dokumentiert ist.
Mieter:innen müssen die Wohnung vertragsgemäß zurückgeben, d. h. ohne Schäden und besenrein. Normale Abnutzung ist mit der Miete abgegolten (§§ 535, 538 BGB).
Wurde die Wohnung bei Einzug unrenoviert überlassen, ist eine Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich problematisch. In der neueren Rechtsprechung gibt es Konstellationen, in denen Kostenbeteiligungen/Anpassungen im Einzelfall in Betracht kommen.
Nur bei wirksamer Klausel und enger Zweckbindung (Gebrauchsgegenstände, Kostenobergrenzen). Sonst trägt der Vermieter die Instandhaltung.
Übliche Dübellöcher gelten meist als normale Abnutzung; exzessive oder sonderfarbige Gestaltungen (z. B. kräftige Farben) können Rückbau/Pflege erfordern – abhängig von Zumutbarkeit und vertraglichen Abreden und ist im Einzelfall zu prüfen.
Endrenovierungsklauseln, die unabhängig vom Zustand gelten, sind in Formularmietverträgen regelmäßig unwirksam.
Quotenabgeltungsklauseln (anteilige Zahlungen nach „Fristenplan“) wurden vielfach für unwirksam gehalten.
Nein. Eine Renovierungspflicht besteht nur, wenn wirksame Klauseln greifen und der Einzugszustand dies rechtfertigt. Endrenovierung „immer“ ist in Formularverträgen oft unwirksam
Übliche Dübellöcher gelten meist als normale Abnutzung. Exzessive Bohrungen oder Sonderfälle können Rückbau erfordern. Dokumentation hilft.
Nur bei konkreten, begründeten Ansprüchen (z. B. Schadenbeseitigung). Pauschale Einbehalte sind angreifbar. Wir prüfen mit Ihnen die Abrechnung.
Dann ist die Übertragung laufender Schönheitsreparaturen ohne Ausgleich regelmäßig problematisch. In neueren Konstellationen kommen Anpassungen/Kostenbeteiligungen in Betracht.
Grob gereinigt, frei von Müll/privaten Gegenständen; keine Grundreinigungspflicht, sofern nicht abweichend vereinbart und wirksam.

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